SC 1959 Engelthal e.V.
SC 1959 Engelthal e.V.

Satzung SC 1959 Engelthal e.V.

§ 1  - Name, Sitz und Zweck


Der am 14. Juni 1959 in Engelthal gegründet Sportverein führt den Namen Sportclub 1959 Engelthal (abgekürzt: SC 59 Engelthal).

Der Verein hat seinen Sitz in Engelthal. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
2.     Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) und dessen zuständiger Fachverbände.
 
3.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Amateursports sowie die Pflege des Sportsinns, soweit es sich mit sportlichen Grundsätzen vereinbaren lässt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
4.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 
2.     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Im Falle der Nichtaufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür mitzuteilen.
 
3.     Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.
  
§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft
 
1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
 
2.     Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
 
3.     Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
 
a)     wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
c)     wegen unehrenhafter Handlungen;
d)    ein Mitglied muss ausgeschlossen werden wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
 
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief – ausgenommen zu d) – zuzustellen.
  
§ 4 - Maßregelungen
 
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Gesamtvorstands verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
 
a)     Verweis
b)    Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
 
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
  
§ 5 - Beiträge
 
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
2.     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
3.     Der Beitrag ist jährlich zu leisten, spätestens bis zum 31. März des Geschäftsjahres.
 
4.     Bei Eintritt in den Verein während des Geschäftsjahres ist der Beitrag anteilsmäßig sofort zu entrichten.
  
§ 6 - Stimmrecht und Wählbarkeit
 
1.     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht zusätzlich allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 14. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.
 
2.     Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
 
3.     Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
 
 
§ 7 - Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind:
 
a)     die Mitgliederversammlung
b)    die Vorstandschaft
 
 
§ 8 - Mitgliederversammlung
 
1.     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
 
2.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
 
3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
 
a)     die Vorstandschaft beschließt oder
b)    ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
 
4.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht durch Veröffentlichung im Vereinskalender der „Hersbrucker Zeitung“ und im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
 
5.     Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
 
Diese sollte – soweit jeweils erforderlich – folgende Punkte enthalten:
 
a)     Feststellung der Stimmliste,
b)    Bericht des Vorsitzenden,
c)     Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
d)    Berichte der Spielleiter und Spartenleiter,
e)     Entlastung der Vorstandschaft,
f)      Wahlen – soweit erforderlich,
g)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
h)     Wünsche und Anträge.
 
6.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
7.     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
 
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
Wahlen und Abstimmungen haben geheim und schriftlich zu erfolgen, wenn es mehrheitlich verlangt wird.
 
8.     Anträge können gestellt werden:
 
a)     von den Mitgliedern,
b)    von der Vorstandschaft,
c)     von den Abteilungen.
 
9.     Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
 
10. Die Vorstandschaft ist berechtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder sonstigen Behörden verlangt werden, zu beschließen und durchzuführen.
 
11. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
 
 
§ 9 - Vorstandschaft
 
1.     Die Vorstandschaft setzt sich zusammen und arbeitet
 
a)     als geschäftsführender Vorstand;
dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
 
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender, zugleich stellvertretender Vorsitzender,
Kassier,
Schriftführer;
 
b)    als Gesamtvorstand;
dem Gesamtvorstand gehören an:
 
der geschäftsführende Vorstand,
die Spielleiter oder Stellvertreter der jeweiligen Mannschaften,
die Abteilungsleiter oder Stellvertreter,
Beisitzer.
 
2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
 
3.     Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
 
4.     Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören:
 
a)     die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen von Mitgliedern des Vereins,
b)    die Bewilligung von Ausgaben,
c)     Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern,
d)    Aufstellung eines Haushaltsplans.
 
5.     Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Er informiert darüber laufend den Gesamtvorstand.
 
6.     Der Kassier hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu verbuchen und die gesamten Kassengeschäfte zu führen. Er ist berechtigt, selbstständig Quittungen zu erteilen. Ausgaben, die den üblichen Rahmen überschreiten, sind vorher durch die Vorstandschaft zu genehmigen.
 
7.     Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen teilzunehmen.
 
8.     Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
 
 § 10 - Ausschuss
 
1.     Der Spielausschuss ist verantwortlich für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs der Fußballmannschaften. Er setzt sich zusammen aus den Spielleitern, Trainer – soweit vorhanden - , den Jugendleitern und den Schülerleitern.
Die Spielführer können herangezogen werden.
 
2.     Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
  
§ 11 - Abteilungen
 
Für die im Verein neben Fußball betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstands gegründet.
Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen und gehören dem Gesamtvorstand an. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung wird vom Kassier des Vereins geprüft. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands.
  
§ 12 - Protokollführung der Beschlüsse
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandschaft sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  
§ 13 - Wahlen
 
Die gesamte Vorstandschaft und zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
  
§ 14 - Kassenprüfung
 
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung  gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers. Die Entlastung des Kassiers kann erfolgen, wenn die Kassiere der Abteilungen entlastet sind.
Die Kassenprüfer dürfen kein Amt in der Vorstandschaft begleiten.

 

§ 15 – Datenschutz

 

1.     Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:

  • Name,
  • Adresse,
  • Nationalität,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mailadresse,
  • Bankverbindung,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

 

2.     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

3.     Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.

 

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisations-zwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung

gestellt:

  • Name
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht

4.     Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

5.     Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

 

6.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

7.    Jedes Mitglied, jeder Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

 

8.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

 

9.    Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

 

  
§ 16 - Auflösung des Vereins
 
1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
 
2.     Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
 
a)     der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b)    von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
 
3.     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
 
4.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Engelthal, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss, wenn sich nicht innerhalb von fünf Jahren nach Auflösung ein Verein im Sinne der gegenwärtigen Satzung gründet. In diesem Falle fällt das Vereinsvermögen an den neu gegründeten Verein.

Eine Namensänderung des Vereins ist nicht als Auflösung zu betrachten.

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Mein Lieblingsverein im Nürnberger Land: SC Engelthal

Zitat eines Mitglieds "Mit Gleichaltrigen Sport zu treiben macht Spaß"

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